Pro Vita Animale

Tierschutzverein

Satzung  des Tierschutzvereins „Pro Vita Animale“ 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Pro Vita Animale“ (PVA).

Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziele und Aufgaben des Vereins sind:

*      Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens aller Tiere.

*      Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch aller             Tiere

*       Betreiben einer Hundeauffangstation unter fachlicher Leitung.

*      Tierärztliche Versorgung und Kastrationen von Hunden.

*      Aufklärung über Tierschutzprobleme vor Ort.

*      Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die                                 Zusammenarbeit mit andere Tierschutzvereinen gleicher und verwandter             Zielsetzung.

§ 3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft erlischt:

*      durch Kündigung

*      Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

*      Ausschluss

*      Tod

Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären; sie ist jederzeit zulässig.

Im Falle der Kündigung ist Vereinseigentum einschließlich treuhänderisch verwalteter Gelder innerhalb von 2 Wochen ohne Aufforderung an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben.

Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen und Beiträgen bei Verzug.

Um präventiv Schaden vom Verein fern zu halten, erlischt das Stimmrecht des Mitgliedes mit dem Datum der Kündigung bzw. Ausschluss des Vereinsmitgliedes.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahres-Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.

Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8

Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

      -     der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,

      -     einer Schriftführerin/einem Schriftführer

      -     einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister.

Der Vorstand wird unterstützt durch Beisitzerinnen/Beisitzer, die vom Vorstand bei Bedarf berufen werden. Die Beisitzerinnen/Beisitzer sind beratend tätig und ohne Stimmrecht im Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder und Beisitzerinnen/Beisitzer müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

§ 9

Aufgabenbereich des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

*      Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

*      Erstellung des Jahresbudget sowie die Abfassung des Jahresberichtes und         Rechnungsabschlusses

*      Vorbereitung der Mitgliederversammlung

*      Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen                   Mitgliederversammlungen

*      ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

*      Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

*      Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die erste Vorsitzende/den ersten Vorsitzenden alleine oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten.

Gerichtsstand ist Essen.

§ 10

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladungen durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, sind von der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden oder von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Ihrer Beschlußfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor Termin durch den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

*      Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsbeschlusses

*      die Entlastung des Vorstandes

*      Wahl des Vorstandes

*      Wahl eines oder von zwei Rechnungsprüfer(n)

*     Die Rechnungsprüfer sind zu entlasten.

*      Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des         Vereines

*      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung                     stehende Fragen

*      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der                              erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

*      Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Alle                   Wahlen müssen auf Antrag - auch nur eines Mitglieds - geheim stattfinden.

*      Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn in zwei Mitgliederversammlungen, die mindestens vier Wochen auseinander liegen, jeweils eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorliegt.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahl zum Vorstand ist von einer/einem von der Versammlung zu wählender/m Versammlungsleiter/in durchzuführen. - Der Vorstand ist in Einzelwahl zu wählen.

Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 13

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Beschlußfähigkeit zu einer Satzungsänderung ist nur dann gegeben, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

§ 14

Protokollierung der Mitgliederversammlung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15

Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Tagungsleiterin/dem jeweiligen Tagungsleiter und der Schriftführerin//dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16

Kassenprüfung

Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 17

Verwaltung Tierschutzzentrum

Hat der Verein eine Tierauffangstation eingerichtet, obliegt die Verwaltung dieses Tierschutzzentrums dem Vorstand.

§ 18

Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Der Verein übernimmt keine Haftung bei Veranstaltungen, vorkommenden Unfällen, Diebstählen, sonstigen Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Ansprüche aus Sachschäden und Körperverletzungen aus einer Betätigung in Ausübung einer Verrichtung können nur im Rahmen der Haftpflicht- und Unfallversicherung abgedeckt werden.

§ 19

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Kriterien beschlossen werden.

Falls eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, sind die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende und deren/deren zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47ff BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner Aufgaben und Ziele fällt das Vermögen des Vereins an die Aktionsgemeinschaft für Tiere  Rheinland e.V. Gemeinnütziger Verein mit Steuer-Nummer 135/5793/1573 (FA Hilden), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Eingetragener Verein beim Amtsgericht Wuppertal, VR 30777

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Erstellt am 08.07.2012

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1. Vorsitzender: Sabine Zurwehn

2. Vorsitzende/Schriftführerin: Loredana Coronato

   Schatzmeister: Volker Zurwehn